Friseur als Anlage-A-Handwerk seit 1.1.2020: Wie sich die HwO-Wiedereinführung auf die DACH-Salon-Welt auswirkt
Mit der Rückkehr des Friseur-Handwerks in die Anlage A der Handwerksordnung zum 1. Januar 2020 sei eine zentrale Weiche der DACH-Salon-Welt neu gestellt worden. Eine Einordnung der rechtlichen Folgen, der Bestandsschutz-Frage und der wirtschaftlichen Wirkung.
Wenige Gesetzgebungs-Entscheidungen hätten die DACH-Friseur-Welt der letzten zwanzig Jahre so deutlich geprägt wie die Rückkehr des Friseur-Handwerks in die Anlage A der Handwerksordnung. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 sei das Friseur-Handwerk in Deutschland gemeinsam mit elf weiteren Gewerken in die Anlage A — die meisterpflichtigen Handwerke — zurückgeführt worden, nachdem es zuvor seit der HwO-Novelle vom 1. Januar 2004 in die Anlage B1 abgestuft gewesen war, also in die zulassungsfreien Handwerke. Diese Rück-Verlegung sei keine bloße verwaltungstechnische Korrektur; sie habe Konsequenzen für die Betriebsführung, die Ausbildungs-Welt, die Qualitäts-Diskussion und die Wettbewerbs-Realität in der DACH-Salon-Welt entfaltet, die im Frühjahr 2026 zunehmend deutlich beobachtbar seien.
Die Vorgeschichte: 2004 bis 2020
Um die Wirkung der Wiedereinführung verstehen zu können, müsse zunächst die Liberalisierung von 2004 in Erinnerung gerufen werden. Mit der HwO-Novelle vom 1. Januar 2004 sei eine größere Zahl bislang meisterpflichtiger Gewerke in die Anlage B1 überführt worden. Der politische Gedanke dahinter sei eine Belebung der Gründungs-Welt gewesen; man habe die Hoffnung verbunden, dass eine geringere Eintritts-Hürde mehr selbständige Existenzen, mehr Wettbewerb und mehr Innovation hervorbringe. Im Friseur-Handwerk sei diese Hoffnung in den Folgejahren in einer durchaus ambivalenten Realität gelandet. Die Zahl der Betriebe sei deutlich gestiegen, gleichzeitig sei jedoch eine spürbare Verschiebung in Richtung Niedrigpreis-Segment beobachtbar gewesen. Branchenverbände hätten in der Folge wiederholt auf eine Erosion des Ausbildungs-Niveaus, auf zunehmende Qualitätsprobleme bei chemischen Dienstleistungen und auf eine wachsende Zahl von Verbraucher-Beanstandungen verwiesen.
Parallel sei in der Berufsgenossenschafts- und Versicherungs-Welt die Datenlage zu Berufskrankheiten, Hautproblemen und Verletzungs-Vorfällen in chemischen Behandlungen aufmerksam beobachtet worden. Die in dieser Zeit von ZDH und ZV zusammengetragenen Argumente — Verbraucherschutz, Gesundheitsschutz, Sicherung der Ausbildungs-Tiefe, Erhalt der dualen Berufsausbildung — hätten schließlich den Boden für die Rück-Verlegung in die Anlage A bereitet. Das vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung, das diese Rück-Verlegung umgesetzt habe, sei Ende 2019 verabschiedet worden und zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Was die Wiedereinführung konkret bedeute
Mit der Eintragung in die Anlage A der HwO sei der selbständige Betrieb eines Friseur-Handwerks in Deutschland an die Eintragung in die Handwerksrolle gebunden. Diese Eintragung setze in der Regel den Meisterbrief im Friseur-Handwerk voraus; alternativ sei sie auch über bestimmte Hochschulabschlüsse oder über die so genannte Altgesellen-Regelung möglich, die einen Eintragungs-Anspruch nach mehrjähriger qualifizierter Gesellen-Tätigkeit in leitender Position vorsehe. Wer als Gesellin oder Geselle einen Salon führen wolle, ohne die genannten Voraussetzungen zu erfüllen, könne dies in der Konstellation eines Betriebs-Leiter-Modells umsetzen, in dem ein eingetragener Meister oder eine eingetragene Meisterin als technische Betriebs-Leitung fungiere.
Ein wesentlicher Punkt, der in der Praxis häufig unterschätzt werde, sei die Bestandsschutz-Regelung. Betriebe, die zum Zeitpunkt der Rück-Verlegung am 31. Dezember 2019 als zulassungsfreies Handwerk in der Anlage B1 ordnungsgemäß angemeldet gewesen seien, hätten Bestandsschutz erhalten und dürften unter ihrer damaligen Inhaberin oder ihrem damaligen Inhaber weitergeführt werden, auch ohne nachträgliche Eintragung in die Anlage A. Dieser Bestandsschutz sei jedoch personen-gebunden; bei Inhaberwechsel, Übergabe an die nächste Generation oder Verkauf an Dritte gelte die neue Rechtslage mit der entsprechenden Eintragungspflicht.
Dieser Punkt habe in den vergangenen Jahren eine Reihe von Rechtsfragen aufgeworfen. Insbesondere die Übertragung eines bestandsgeschützten Betriebs auf einen neuen Träger, die Umwandlung der Rechtsform und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bestandsgeschützte Personengesellschaft hätten in der Beratungs-Welt zu intensiven Diskussionen geführt. Eine vorausschauende handwerksrechtliche Beratung sei in jedem dieser Konstellations-Fälle dringend zu empfehlen.
Auswirkungen auf Ausbildung und Qualifizierung
Eine der wesentlichen Begründungen für die Wiedereinführung sei die Sicherung der dualen Ausbildung gewesen. In den Jahren zwischen 2004 und 2020 sei die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungs-Verträge im Friseur-Handwerk spürbar zurückgegangen; gleichzeitig habe die Zahl der Betriebe deutlich zugenommen, ohne dass diese Betriebe in vergleichbarer Dichte ausgebildet hätten. Ein zentraler Mechanismus der dualen Ausbildung — der Meister-Betrieb als Ausbildungs-Träger — sei in dieser Phase strukturell geschwächt worden.
Mit der Rück-Verlegung sei zumindest auf institutioneller Ebene wieder eine engere Kopplung zwischen Betrieb und Meisterprüfung hergestellt. In der Praxis brauche eine solche Veränderung Zeit, um sich in der Ausbildungs-Bilanz niederzuschlagen; eine erste leichte Stabilisierung der Vertrags-Zahlen sei in den vergangenen Jahren erkennbar gewesen. Eine vollständige Rückkehr zu den Vor-2004er-Zahlen sei jedoch nicht zu erwarten, weil sich parallel die demografische Lage, die Berufswahl-Präferenzen junger Menschen und die wirtschaftlichen Bedingungen im Friseur-Handwerk verändert hätten.
Auf der Schulungs-Seite habe die Wiedereinführung den Meisterkurs in einer neuen Sichtbarkeit positioniert. Die Friseur-Meisterprüfung sei in Deutschland in vier Teile gegliedert, deren Inhalte fachpraktische, fachtheoretische, betriebswirtschaftlich-rechtliche und berufs- und arbeitspädagogische Themen umfassten. Die Kosten einer vollständigen Meister-Vorbereitung lägen je nach Bundesland, Anbieter und Format im Korridor von etwa 6.000 bis 12.000 Euro; die Förderung über das so genannte Aufstiegs-BAföG, das seit 1996 in seinen verschiedenen Fassungen existiert, decke einen Teil dieser Kosten ab.
Wirtschaftliche Wirkung in der Salon-Welt
Wirtschaftlich entfalte die Wiedereinführung ihre Wirkung über mehrere Kanäle. Erstens schaffe sie eine klar adressierbare Qualitäts-Marke: Ein Betrieb mit eingetragener Meister-Führung könne diese Position in der Kommunikation nach außen nutzen, um sich von Mitbewerbern abzugrenzen. Zweitens beeinflusse sie die Wettbewerbs-Realität im Niedrigpreis-Segment, weil Neugründungen in diesem Segment seit 2020 die Anlage-A-Hürde überwinden müssten — sei es durch Meister-Eintragung, durch Altgesellen-Regelung oder durch ein Betriebs-Leiter-Modell. Drittens stütze sie über die institutionelle Bindung an die Handwerksrolle die handwerks-politische Vertretung der Branche, deren Gewicht in der Anlage-B1-Phase teilweise geschwächt gewesen sei.
In Österreich und der Schweiz seien die Strukturen anders gelagert. In Österreich werde der Friseur-Beruf — die Berufsbezeichnung „Friseur und Perückenmacher (Stylist)” gehöre zu den reglementierten Gewerben — über die Gewerbeordnung und die Wirtschaftskammer organisiert; in der Schweiz prägen kantonale Regelungen und der Schweizerische Coiffeurverband Coiffure Suisse, der seit 1886 bestehe, das Bild. Auch wenn die institutionellen Konstruktionen unterschiedlich seien, weise die Gesamtrichtung in den drei DACH-Ländern in eine vergleichbare Position: Der Beruf werde als qualifizierter handwerklicher Beruf verstanden, dessen Eintrittshürden bewusst über reine Markt-Mechanismen hinaus gestaltet seien.
Verhältnis zu anderen rechtlichen Rahmen
Die Anlage-A-Eintragung sei nur einer von mehreren rechtlichen Rahmen, in denen sich die Salon-Welt bewege. Mindestlohn nach dem MiLoG, das seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland gelte, Arbeitsschutz nach den einschlägigen Verordnungen, Gefahrstoff-Recht für die im Salon eingesetzten chemischen Produkte, Hygiene-Plan-Pflichten, Datenschutz nach DSGVO seit Mai 2018, Steuerrecht mit den Spezifika des umsatzsteuerlichen Rahmens für Dienstleistungs-Betriebe und sozialversicherungsrechtliche Pflichten gegenüber den Beschäftigten bildeten ein dichtes Netz, in dem der Salon-Inhaber unterwegs sei. Die Anlage-A-Eintragung sei in diesem Netz die berufs-spezifische Grundlage, auf der die weiteren Rahmen aufbauten.
Eine besondere Beachtung verdiene das Verhältnis zwischen Friseur-Handwerk und angrenzenden Disziplinen. Wer in einem Salon kosmetische Dienstleistungen, Make-up, Augenbrauen-Gestaltung und vergleichbare Tätigkeiten anbiete, müsse die jeweils relevanten Berufsbilder mitdenken. Die Kosmetikerin sei in Deutschland als zulassungsfreies Handwerk in der Anlage B1 geführt; eine Tätigkeit in einer ärztlichen oder heilpraktischen Indikations-Tiefe, etwa im Microneedling über 0,5 mm oder bei der Anwendung verschreibungspflichtiger Stoffe, fiele dagegen unter das Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939. Wer in einem Friseur-Betrieb solche Grenzbereiche anbiete, bewege sich in einer rechtlichen Schnittmenge, deren saubere Sortierung in der Beratungs- und Vertrags-Welt entscheidend sei.
Die Altgesellen-Regelung im Detail
Ein Element der HwO, das in der Praxis besondere Beachtung verdiene, sei die so genannte Altgesellen-Regelung nach §7b der Handwerksordnung. Diese Regelung sehe vor, dass eine Gesellin oder ein Geselle nach mindestens sechs Jahren Berufstätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung, einen Eintragungs-Anspruch in die Handwerksrolle erwirken könne, ohne den Meisterbrief erworben zu haben. Im Friseur-Handwerk sei diese Regelung in den Jahren seit 2020 in der Beratungs-Praxis der Handwerkskammern eine wesentliche Brücke gewesen, um qualifizierte Berufsangehörige in die Selbständigkeit zu führen, ohne die zeitlichen und finanziellen Hürden der Meisterprüfung in jedem Fall in Anspruch nehmen zu müssen. Die Auslegung der „leitenden Stellung” sei in den Kammern unterschiedlich konkret; eine vorab eingeholte Auskunft der zuständigen Handwerkskammer sei aus Gründen der Planungs-Sicherheit zu empfehlen.
Selbstständigkeit jenseits der Meister-Eintragung
Neben der vollwertigen Selbständigkeit als eingetragener Handwerks-Betrieb gebe es im Friseur-Handwerk eine Reihe von Modellen, die Berufsangehörigen Selbständigkeit ermöglichten, ohne die Anlage-A-Eintragung zu erfordern. Mobile Friseurinnen und Friseure, die ausschließlich in der Wohnung der Kundinnen tätig würden, fielen je nach Tätigkeits-Tiefe in einer bestimmten Beurteilungs-Praxis unterhalb der eintragungs-pflichtigen Tätigkeit; die Auslegung sei jedoch nicht einheitlich und müsse im konkreten Fall geprüft werden. Reine Trockenhaarschnitte ohne chemische Behandlungen würden in bestimmten Konstellationen als minderhandwerkliche Tätigkeit eingeordnet, was eine eigene Eintragungs-Logik nach sich ziehe. Auch die so genannte „Stuhlmiete” — die Miete eines Arbeitsplatzes in einem bestehenden Salon — sei rechtlich kein einheitlicher Begriff und werde je nach konkreter Vertragsgestaltung sehr unterschiedlich beurteilt; in vielen Konstellationen werde die Stuhl-Mieterin sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigte eingestuft, was für den Salon-Inhaber erhebliche Konsequenzen entfalte.
Internationale Perspektive
In der europäischen Perspektive sei das deutsche Meister-Modell international viel beachtet. Die Europäische Kommission habe die deutsche Handwerksordnung in den vergangenen Jahren wiederholt in den Blick genommen, weil die nationale Eintragungs-Pflicht in einer freien Dienstleistungs-Welt potenziell als Markteintritts-Hürde wirken könne. Die Kommission habe das deutsche Modell jedoch im Wesentlichen anerkannt, weil seine Verbraucherschutz- und Qualitäts-Funktionen plausibel begründet seien. Aus europäischer Sicht sei die Anlage-A-Eintragung damit ein Modell, das in seinem rechtlichen Bestand stabil sei, dessen Detail-Ausgestaltung jedoch weiterhin im Dialog mit der europäischen Dienstleistungs-Welt überprüft werde.
Ausblick
Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Wiedereinführung lasse sich vorsichtig bilanzieren. Eine deutliche Belebung der Ausbildungs-Welt sei sichtbar, eine vollständige Rückkehr zur Vor-2004er-Tiefe jedoch nicht. Die Eintrittshürde im Niedrigpreis-Segment habe sich erhöht, ohne dass die Niedrigpreis-Welt verschwunden sei. Die Qualitäts-Diskussion sei in den Verbänden lebendig, in den Medien präsent und in der Salon-Welt selbst in einer differenzierten Form angekommen. Die nächsten Jahre würden zeigen, ob die institutionelle Korrektur von 2020 die in sie gesetzten Hoffnungen einer nachhaltig stabilisierten Berufs-Welt einlöse — oder ob die Branche zusätzliche Werkzeuge brauche, um die Spannungen zwischen Marktdruck, Qualitäts-Anspruch und Ausbildungs-Realität in einen langfristig tragfähigen Zustand zu bringen. Klar sei: Die Wiedereinführung sei eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für eine starke Friseur-Welt im DACH-Raum. Was sie zu einer wirksamen mache, müsse die Praxis Tag für Tag leisten — im Betrieb, in der Ausbildung, im handwerklichen Tun.